Flugplatzbenutzungsordnung

Aktuelles

Öffnungszeiten und Informationen zum Anflug

Sonderlandeplatz Rerik - Zweedorf EDCR
Ausgabe 2008

Die Flugplatzbenutzungsordnung als .pdf Datei



Inhalt

Teil I

Beschreibung des Flugplatzes

Betriebzeiten

Teil II
Benutzungsvorschriften

  • 1 Anwendbarkeit der Benutzungsordnung
  • 2 Benutzung mit Luftfahrzeugen bzw. Luftsportgeräten
    • 2.1 Befugnis zum Starten und Landen
    • 2.2 Start- und Landeeinrichtungen
    • 2.3 Rollen und Schleppen
    • 2.4 Abfertigung – Vorfeld
    • 2.5 Abstellen und Unterstellen
    • 2.6 Statistik
    • 2.7 Lärmschutz
    • 2.9 Wartung und Waschen
    • 2.10 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
  • 3 Betreten und Befahren
    • 3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
    • 3.2 Fahrzeugverkehr
    • 3.3 Allgemeines
    • 3.4 Rollwege
    • 3.5 Betriebsflächen
    • 3.6 Flugbetriebsflächen
    • 3.7 Mitführen von Hunden
  • 4 Sonstige Betätigung
    • 4.1 Gewerbliche Betätigung
    • 4.2 Betätigung durch Vereine und Mieter
    • 4.3 Rundflüge
    • 4.4 Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften
    • 4.5 Lagerung
    • 4.6 Bauarbeiten
  • 5 Sicherheitsbestimmungen
  • 6 Verunreinigungen, Abwasser
  • 7 Einwilligung und Erlaubnisse
  • 8 Zuwiderhandlungen gegen die Flugplatzbenutzungsordnung

Anlage
Sicherheitsbestimmungen zu TEIL II, Nr. 5. der Flugplatzbenutzungsordnung

  • 1. Umgang mit Kraftstoffen
  • 2. Betrieb von Luftfahrtzeugtriebwerken
  • 3. Rauchverbot
  • 4. Arbeiten und Nutzung der Hallen
  • 5. Aufbewahrung von Material, Geräten und Abfällen
  • 6. Feuerlösch- und Rettungsdienst

Teil I

  • Beschreibung des Flugplatzes
  • Über den Flugplatz Rerik - Zweedorf sind Angaben im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland AlP, Teil I, 11, 111, veröffentlicht, auf die verwiesen wird.
    In Ergänzung dazu werden noch folgende Angaben gemacht:
    Fallschirmsprung am Platz
    Das Überfliegen von Ortschaften ist zu vermeiden.

  • Betriebzeiten
  • Januar – Dezember: Mo-So SR-30 min bis SS + 30 min (loc)
    Probelauf der Triebwerke: derzeit keine Zeitbeschränkungen

Teil II
Benutzungsvorschriften

  • 1 Anwendbarkeit der Benutzungsordnung
  • 1.1 Um einen reibungslosen Ablauf des Betriebes auf den Flugplatz Rerik- Zweedorf zu gewährleisten, haben sich alle Personen, die ihn mit Luftfahrzeugen benutzen, ihn betreten oder befahren, nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Flugplatzbetreibers zu richten.

    1.2 Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrtzeughalter betreffen, gelten sie entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrtzeuge bzw. Luftsportgeräte sowie für Personen, die sie in Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge oder Luftsportgeräte zu sein.

  • 2 Benutzung mit Luftfahrzeugen bzw. Luftsportgeräten
    • 2.1 Befugnis zum Starten und Landen
    • Die Benutzung des Flugplatzes ist gegen Entrichtung der in der Flugplatzentgeltordnung festgelegten Entgelte im Rahmen der allgemein luftrechtlichen Vorschriften und der im "Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland" für den Flugplatz veröffentlichten besonderen Regelungen gestattet.

      2.1.1 Die Luftfahrtzeugführer haben dem Flugplatzbetreiber auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzerberechtigung und zur Gebührenberechnung notwendig sind.

    • 2.2 Start- und Landeeinrichtungen
    • 2.2.1 Zum Starten und Landen sowie Rollen sind die Start- und Landebahn sowie die Rollbahnen oder die sonstigen dafür besonders gekennzeichneten Flächen zu benutzen. Die Luftfahrzeugführer sind an die Weisung der Flugleitung gebunden.

    • 2.3 Rollen und Schleppen
    • 2.3.1 Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von berechtigten Personen gerollt werden. Sie dürfen in und aus Hallen und Werkstätten nicht mit eigener Kraft gerollt werden.

      2.3.2 Im Bereich der Vorfelder und der Terrasse dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt erforderlichen Mindestdrehzahl der Triebwerke gerollt werden.

      2.3.3 Bei Bedarf ist der Flugplatzbetreiber berechtigt, das Schleppen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt durchzuführen, sofern für den Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. Luftfahrzeuge dürfen nur mit geschultem Personal geschleppt werden. Der Führerstand muss mit einem Luftfahrzeugführer oder einer fachkundigen Person besetzt sein, wenn dies zur sicheren Durchführung des Schleppvorganges erforderlich ist.
      Der Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen.
      Schleppt der Flugplatzbetreiber, so hat der Luftfahrzeughalter ihm die für das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben.

    • 2.4 Abfertigung – Vorfeld
    • Das Vorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Flugzeuge (Abfertigung von Gästen und Fallschirmspringer). Eine andere Benutzung z.B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen zu größeren Wartungsarbeiten, zu Stand- und Probeläufen ist nur mit Einwilligung des Flugleiters zulässig. Soweit erforderlich, werden die Luftfahrzeugführer vom Personal des Flugblatzbetreibers eingewiesen.

    • 2.5 Abstellen und Unterstellen
    • 2.5.1 Verbleibt ein Luftfahrzeug länger als 6 Stunden auf dem Flugplatz, so hat der Luftfahrzeughalter es auf verlangen des Flugplatzbetreibers auf einer Abstellfläche abzustellen oder es in einer Halle unterzustellen. Ab- und Unterstellplätze werden von dem Flugplatzbetreiber und dessen Personal zugewiesen. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann er das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Ab- oder Unterstellplatz verlangen oder wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht nachkommt das Luftfahrzeug durch geschultes Personal dorthin ohne eigene Kraft rollen oder schleppen.

      2.5.2 Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter. Bei Dunkelheit oder schlechten Sicht hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

      2.5.3 Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht nicht, es sei denn, dass hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

      2.5.4 Die Benutzer haben die Anlagen und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln und insbesondere die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
      Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Flugplatzes, insbesondere Stromversorgungsanlagen, Maschinen und Werkzeug, dürfen nur nach Vereinbarung mit dem Flugplatzbetreiber benutzt werden.
      Bei Arbeiten aller Art an Luftfahrzeugen in der Halle oder in einem Umkreis von 50 m um die Halle hat der Luftfahrzeughalter Handfeuerlöscher in Ausreichender Anzahl leicht greifbar bereitzuhalten.
      Luftfahrzeuge dürfen nicht in der Halle gewaschen oder abgesprüht werden. Der Platz vor den Hallentoren ist freizuhalten. Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen bedarf der Einwilligung des Flugplatzbetreibers.
      Strom- und Wasserentnahme sind kostenpflichtig.

    • 2.6 Statistik
    • Die Luftfahrzeughalter und Mieter haben dem Flugplatzbetreiber die für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.

    • 2.7 Lärmschutz
    • Die Luftfahrzeughalter haben auf dem Flugplatz und in seiner Nähe Geräuschbelästigungen, die durch Triebwerke oder Luftfahrzeuge verursacht werden, auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Die Luftfahrzeughalter haben Anordnungen über die Durchführung von Probeläufen von Luftfahrzeugen zu befolgen.

    • 2.8 Wartung und Waschen
    • Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sind an den dafür vorgesehenen Plätzen durchzuführen. Das Waschen und Absprühen von Luftfahrzeugen darf nur auf dem von dem Flugplatzbetreiber ausgewiesenen Flächen und nur unter Verwendung der vom Flugplatzbetreiber zugelassenen Mittel durchgeführt werden.

    • 2.9 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
    • Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flugplatz bewegungsunfähig liegen, so darf der Flugplatzbetreiber es auch ohne besonderen Auftrag des Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig erscheint. Für Schäden haftet der Betreiber nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken. Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem Flugplatzunternehmen dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

  • 3 Betreten und Befahren
    • 3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
    • 3.1.1 Die Straßen und Plätze sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
      Der Flugplatzbetreiber kann den Verkehr auf diesen Straßen und Plätzen aus betrieblichen Gründen sperren. Benutzer haben die Straßenverkehrsordnung auch auf dem nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Teil des Flugplatzes zu beachten, soweit der Flugplatzbetreiber keine abweichende Regelung trifft.
      3.1.2 Der Flugplatz darf nur durch die von dem Flugplatzbetreiber hierfür freigegebenen Eingänge betreten oder befahren werden.

    • 3.2 Fahrzeugverkehr
    • 3.2.1 Werden Fahrzeuge auf dem Flugplatz verwendet, so ist der Fahrzeughalter/ Fahrzeugführer für ihre Verkehrssicherheit verantwortlich.

      3.2.2 Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.

      3.2.3 Langzeitparker haben ihre Parkdauer und Erreichbarkeit dem Flugplatzbetreiber mitzuteilen.

      3.2.4 Kleinfahrzeuge (z.B. Mopeds, Fahrräder) dürfen nicht auf Vorplätzen, Treppen und Gängen abgestellt werden.

      3.2.5 Das Parken am Hallenbereich ist nur zum be- und entladen von Fahrzeugen erlaubt.

    • 3.3 Allgemeines
    • Campinggäste und Übernachtungsgäste haben sich in der Flugleitung anzumelden und die ihnen vom Flugplatzbetreiber zugewiesenen Stellflächen zu nutzen. Die Übernachtungsgebühr ist bei Anmeldung zu entrichten. Die Sanitäranlagen sind pfleglich zu behandeln. In den Sanitäranlagen besteht Rauchverbot. Lagerfeuer ist nur nach Absprachen mit den Flugplatzbetreiber erlaubt.

    • 3.4 Rollwege
    • Rollwege gehören zur Flugbetriebsfläche und dürfen nicht von anderen Luftfahrzeugen oder Fahrzeugen blockiert werden. Auf den Flugbetriebsflächen ist das Rauchen verboten.

    • 3.5 Betriebsflächen
    • Zu den Betriebsflächen zählen alle Parkplätze, der öffentliche Bereich des Flugplatzes sowie die Campingwiesen und Grünanlagen.
      Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.

    • 3.6 Flugbetriebsflächen
    • Flugbetriebsflächen sind alle Rollwege, Vorfelder und Landeflächen der Fallschirmspringer sowie die Start und Landebahn. Flugbetriebsflächen dürfen nur nach Absprache mit der Flugleitung betreten oder befahren werden.

    • 3.7 Mitführen von Hunden
    • Hunde sind an der Leine zu führen. Durch sie verursachte Verunreinigungen sind vom Hundebesitzer sofort zu beseitigen. Anderenfalls wird ein Entgelt in Höhe 10,00 € erhoben.

  • 4 Sonstige Betätigung
    • 4.1 Gewerbliche Betätigung
    • 4.2 Betätigung durch Vereine und Mieter
    • Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Flugplatzbetreiber, die auch ein an diesen zu entrichtendes Entgelt zum Gegenstand haben kann, zulässig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und Tonträger sowie für Bild- und Tonübertragungen.

    • 4.3 Rundflüge
    • Für die Durchführung von gewerblichen Rundflügen und Rundflüge zum Selbstkostenpreis sowie das Absetzen von Fallschirmspringern und die Durchführen von Bannerschleppflügen bedarf es der Zustimmung des Flugplatzbetreibers. Er ist berechtigt eine gesondertes Entgelt zu erheben.

    • 4.4 Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften
    • Sammlungen, Werbung sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstige Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flugplatzbetreibers. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben.

    • 4.5 Lagerung
    • Gefährliche Güter im Sinne § 27 Abs.1 und 4 LuftVG und der zu dieser Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung des Flugplatzbetreibers gelagert werden. Fracht, Behältnisse, Baumaterial, Geräte und dgl. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Flugplatzbetreibers gelagert werden.

    • 4.6 Bauarbeiten
    • Bauarbeiten, Schachtungen und/oder Bauten zu errichten bedarf der Zustimmung des Flugplatzbetreibers.

  • 5 Sicherheitsbestimmungen
  • Die auf Gesetz oder auf andere Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage 1 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

  • 6 Fundsachen
  • Sachen, die in den Anlagen des Flugplatzes gefunden werden, sind unverzüglich bei der Flugleitung oder dem Flugplatzbetreiber abzugeben.
    Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB.

  • 7 Verunreinigungen, Abwasser
  • Verunreinigungen der Flugplatzanlage sind zu vermeiden. Soweit erforderlich sind Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind vom Verursacher zu beseitigen; anderenfalls kann der Flugplatzbetreiber die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen. In die Wassereinläufe darf nur Schmutzwasser eingelassen werden.
    Besteht der Verdacht, das Wasser anderweitig, z.B. durch Kraftstoffe, Flugbetriebsstoffe (Öl Säure, Beizstoffe u. dgl.) verseucht ist, ist es nach besonderer Weisung des Flugplatzbetreibers zu behandeln. Zuwiderhandelnde haben den Flugplatzbetreiber von Ansprüchen Dritter freizustellen.

  • 8 Einwilligung und Erlaubnisse
  • Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.

  • 9 Zuwiderhandlungen gegen die Flugplatzbenutzungsordnung
  • Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzerordnung oder gegen Weisungen des Flugplatzbetreibers verstößt, kann durch den Flugplatzbetreiber vom Flugplatz verwiesen werden. Verstöße gegen das Rauchverbot werden mit einer Geldbuße von 10,00 € geahndet. Schadensersatzforderungen und andere Ansprüche bleiben unberührt.

Zweedorf, Airpark Zweedorf GmbH
Jörg Müller

Schwerin, den 20.10.2008
Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
Musialczyk

Anlage 1
Sicherheitsbestimmungen zu TEIL II, Nr. 5. der Flugplatzbenutzungsordnung

  • 1. Umgang mit Kraftstoffen
  • 1.1 Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerk nicht betankt oder enttankt werden.

    1.2 Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem an deren umschlossenen Raum, sondern nur auf dem von dem Flugplatzbetreiber zugewiesenen Plätzen be- oder enttankt werden. Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur mit Zustimmung der Flugplatzbetereibers und mit besonderem Feuerschutz zulässig.

    1.3 Überfließen und verschütten von Kraftstoff ist zu vermeiden.

    1.4 Es besteht Rauchverbot in der Halle.

  • 2. Betrieb von Luftfahrtzeugtriebwerken
  • 2.1 Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in den Hallen betrieben werden.

    2.2 Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur zu den vom Flugplatzbetreiber festgelegten Zeiten und auf den dafür vorgesehenen Plätzen vorgenommen werden.

    2.3 Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen die Laufräder der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden.

    2.4 Triebwerke vom Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn der Führerstand des Luftfahrzeuges mit einem Luftfahrzeugführer oder einer sachkundigen Person besetzt ist.

    2.5 Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anlässt oder während ihres Laufes bedient, hat sich zu vergewissern, dass die Luftschraube sowie die von ihnen oder von den Triebwerken verursachten Luftströme keine Personen verletzen und keine Sachen beschädigen können. Luftströme in Richtung der Gebäude sind zu vermeiden.

    2.6 Auf den Abfertigungsflächen dürfen Triebwerke von Luftfahrzeugen nicht auf höhere Drehzahlen gebracht werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist.

    2.7 Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen bei laufenden Triebwerken ist grundsätzlich untersagt.

  • 3. Rauchverbot
  • 3.1 Der Umgang mit Feuer auf dem Flugbetriebsflächen, in den Hallen und in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Bereichen sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15 m um abgestellte Luftfahrzeuge und um Kraftstoff und Versorgungseinrichtungen ist verboten!

  • 4. Arbeiten und Nutzung der Hallen
  • 4.1 Luftfahrzeuge/ Luftsportgeräte dürfen in Hallen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse I im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gereinigt werden.

  • 5. Aufbewahrung von Material, Geräten und Abfällen
  • Das Aufbewahren von Material, Geräte und Abfällen in Luftfahrzeughallen ist grundsätzlich untersagt.
    In den vom Flugplatzbetreiber genehmigten Ausnahmen

    sind Material, Gerät und Abfälle so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht,

    sind Schmieröle innerhalb oder in der Nähe von Luftfahrzeughallen in vorschriftsmäßigen Behältern aufzubewahren,

    sind Ölauffangwannen und ähnliche Behälter nach Gebrauch zu entleeren und zu reinigen.

  • 6. Feuerlösch- und Rettungsdienst
  • 6.1 Bei Ausbruch eines Brandes ist die Feuerwehr unverzüglich über den nächsten Fernsprecher und / oder Feuermelder zu alarmieren oder die Flugleitung unverzüglich zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.

    6.2 Bei Tod oder Verletzung von Personen ist sofort die Flugleitung zu benachrichtigen.

    6.3 Für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Luftfahrzeugunfällen gilt der Alarmplan des Flugplatzes.

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